wichtige Dokumente

Selbstverständlich freuen wir uns über jedes neue Vereinsmitglied, aber es geht auch anders.
Auch Nichtmitglieder sind gerne gesehen und können an Trainingsstunden teilnehmen und/oder uns unterstützen.

In jedem Fall, müsst Ihr folgende Platzordnung beachten:

Platzordnung

  1. Das Betreten des Platzes ist nur mit Hunden gestattet, welche einen gültigen Impfschutz und eine Hundehalterhaftpflichtversicherung besitzen.
  2. Bei einer Infektion ist der Hund vom Platz fernzuhalten. Die Trainer behalten sich vor, Hunde vom Unterricht auszuschließen, sollten diese ersichtlich krank sein oder bei groben Verstößen des Hundehalters gegen das Tierschutzgesetz sowie der Platzordnung.
  3. Läufige Hündinnen sind vom Übungsplatz fernzuhalten sofern diese keine Prüfungen abzulegen haben.
  4. Auf dem Übungsplatz wird keine Fährtenarbeit durchgeführt.
  5. Es dürfen keine Stachelhalsbänder oder Elektroreizgeräte verwendet werden.
  6. Auf dem Parkplatz und den angrenzenden Wegen um und auf dem Hundeplatz gilt die Leinenpflicht soweit nicht anders vom Trainer angeordnet.
  7. Vor dem Betreten des Übungsplatzes sollte der Hund reichlich Gelegenheit zum Lösen haben. Jede Verunreinigung durch den Hund ist unverzüglich zu beseitigen.
  8. Hunde sind weder auf dem Übungsplatz noch auf dem angrenzenden Gelände unbeaufsichtigt vom Hundeführer abzulegen.
  9. Kinder dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden und es ist auf einen sicheren Abstand zu den Hunden zu achten. Eltern haften für ihre Kinder.
  10. Platzanlage, Geräte, Aufenthalts- und Sanitärräume sind sorgsam zu behandeln.
    Personen, die das Eigentum des HSF mutwillig zerstören oder beschädigen, sind zu Ersatzleistungen verpflichtet.
  11. Das Abstellen des Kfz ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig. Es ist in Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

Eine Vereinsmitgliedschaft bedeutet darüber hinaus die Beachtung weiterer Regeln und Pflichten:

Satzung des Vereins der Hundesportfreunde Rheinsberg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Verein der Hundesportfreunde Rheinsberg
Er hat seinen Sitz in Rheinsberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Hundesportes und die Förderung des Tierschutzgedankens.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von regelmäßigen Übungsstunden im Hundesport sowie die Beteiligung an entsprechenden Wettbewerben und Veranstaltungen. Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit durch Vorführungen. Die Förderung des Tierschutzgedankens erfolgt durch die positive Beeinflussung zur artgerechten Haltung von Hunden sowie durch tierschutzgerechte Ausbildungsmethoden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

3.2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlungen des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft / Mitgliedsbeitrag
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
Durch schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Verein kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz Mahnung länger als 3 Monate seinen Beitragszahlungen nicht nachgekommen ist sich eines vereinsschädigendes Verhalten schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen 1 Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll jeweils im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlungdes Vorstandes und Kassenberichtder Kassenprüferdes Vorstandesder Höhe von Beiträgen.
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes.

§ 9 Haftung
Die Nutzung der Vereinsanlage geschieht auf eigene Gefahr.
Soweit anlässlich der Ausbildung Hundeführer /  Hundeführerin  und deren Hunde sowie bei der Durchführung von Turnieren Hundeführer /  Hundeführerin  oder deren Hunde verletzt werden, haftet hierfür in jedem Fall der Besitzer bzw. der Hundeführer / die Hundeführerin. Eine Haftung des Vereins bzw. des Ausbildungswartes / Helfers oder sonstiger Personen ist ausgeschlossen.
Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und / oder das jeweilige Risiko versichert hat.
Das Mitglied ist verpflichtet, sich über  Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe zu prüfen, dass die Vereinsmittel satzungsgemäß Verwendung finden. Sie sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege zur Einsicht zu verlangen.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Tierschutzverein OPR e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tierschutzes unter der Beachtung des § 2 dieser Satzung verwendet werden darf.
Die wurde auf der Gründungsversammlung am 05.02.2011 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Auszug aus der Beitragsordnung der Hundesportfreunde Rheinsberg e. V.

1. Der Beitrag ist bringepflichtig und ist für ein Kalenderjahr in Höhe von 86,00 € für ein Einzelmitglied (Vollmitglied) festgesetzt. Von den 86,00 € werden 26,00 € an den SGSV (Dachverband) abgeführt.

Für ein Familienmitglied oder einen Lebenspartner/in beträgt der Beitrag 45,00 €. Von den 45,00 € werden 15,00 € an den SGSV (Dachverband) abgeführt.

Jugendliche und Erwachsene ohne Einkommen zahlen ebenfalls 45,00 €.

Die Beitragshöhe wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.11.2011 beschlossen.

Antrags-Formulare 1 + 2 sowie das Formular für die Mitgliedschaft im Dachverband (SGSV) einfach herunter laden, ausfüllen, drucken, unterschreiben und zur ersten Trainingsstunde mitbringen.
Wir freuen uns auf Dich !!!